1.a) Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass der dem Streit zugrundeliegende "Verkaufsauftrag" vom 28. Mai 2015 den gesetzlichen Bestimmungen über den Mäklervertrag (Art. 412-418 OR) unterstehe. Soweit diese Bestimmungen keine besondere Regelung enthalten, sind die Vorschriften über den einfachen Auftrag sachgemäss anwendbar (Art. 412 Abs. 2 OR).