Sodann vereinbarten die Parteien, dass der Auftragnehmer nach Ablauf bzw. Kündigung des Auftrags Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) habe (Ziff. 7), und hinsichtlich der Dauer bestimmten sie, dass der Auftrag bis zum 1. Dezember 2015 gelte und sich jeweils um drei weitere Monate erneuere, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt werde (Ziff. 8). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte