3) festgelegt. Dem Auftragnehmer stehe das volle Honorar zu, wenn innert Jahresfrist nach Beendigung des Auftragsverhältnisses ein Verkauf an einen von ihm nachgewiesenen Interessenten erfolge oder wenn er während der Auftragsdauer einen Interessenten nachweise, der Auftraggeber aber das Geschäft nicht mehr tätigen wolle oder könne, aus welchen Gründen auch immer (Ziff. 5). Sodann vereinbarten die Parteien, dass der Auftragnehmer nach Ablauf bzw. Kündigung des Auftrags Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) habe (Ziff.