{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-11-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-17_2018-11-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2970&type=1563347022&cHash=fb2b235b028354b9b050b416414cc3dd", "Checksum": "9d877a754441cf6a3e18b70de0ff7530"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.11.2018 BE.2018.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 412 ff. OR (SR 220): Provisionsgarantien, mit denen dem Mäkler der Mäklerlohn oder eine Provision auch für den Fall zugesichert wird, dass nicht er den Vertragsabschluss vermittelt oder ein solcher überhaupt unterbleibt, sind zulässig. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Mäklers ist jedoch, dass er auch tatsächlich für den Auftraggeber tätig geworden ist. Auslegung einer Vertragsklausel bezüglich Provisionsgarantie und Prüfung der Vereinbarung darauf, ob dieser ein pönaler Charakter zukomme (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. November 2018, BE.2018.17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:28:11", "Checksum": "1616dfe424a5ce64cc53ac79f7d9693f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.11.2018 BE.2018.17\nRegeste:\nArt. 412 ff. OR (SR 220): Provisionsgarantien, mit denen dem Mäkler der Mäklerlohn oder eine Provision auch für den Fall zugesichert wird, dass nicht er den Vertragsabschluss vermittelt oder ein solcher überhaupt unterbleibt, sind zulässig. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Mäklers ist jedoch, dass er auch tatsächlich für den Auftraggeber tätig geworden ist. Auslegung einer Vertragsklausel bezüglich Provisionsgarantie und Prüfung der Vereinbarung darauf, ob dieser ein pönaler Charakter zukomme (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. November 2018, BE.2018.17).\n\nAusführungen des Beklagten, wonach der Kläger nach einem Unfall im Februar oder\nMärz nach der Auftragserteilung während etwa drei Monaten im Spital gewesen sei,\nunbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch für die verspätet vorgebrachten und vom\neben Gesagten abweichenden Ausführungen des Beklagten in seiner\nBeschwerdeantwort im Zusammenhang mit einem allfällig geschuldeten\nAufwendungsersatz, der Kläger sei aufgrund eines Unfalls rund ¾ Jahre nicht tätig\ngewesen, habe während eines Jahres gar nichts unternommen und innerhalb der\nVertragsdauer von knapp zwei Jahren lediglich zwei bis drei Interessenten vorbringen\nkönnen, sowie die beklagtischen Ausführungen, der Kläger sei unfallbedingt ein ganzes\nJahr nicht tätig gewesen.\n\nc) Entscheidend für eine Provisionsgarantie spricht (auch), dass sich die Parteien\ngrundsätzlich für mindestens ein halbes Jahr verpflichteten, was aus Ziff. 8 des\nVerkaufsauftrags hervorgeht; danach vereinbarten die Parteien, dass der Auftrag\n(Vertragsabschluss am 28. Mai 2015) bis zum 1. Dezember 2015 gelte und sich jeweils\num drei weitere Monate erneuere, sollte er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich\ngekündigt werden. Vor diesem Hintergrund machte die Vereinbarung einer\nProvisionsgarantie durchaus Sinn, denn damit konnte sich der Kläger wenigstens eine\nminimale Entlöhnung für den Fall verschaffen, dass er in der auf mindestens sechs\nMonate festgesetzten Vertragsdauer für den Beklagten tätig werden, ein Verkauf aber\ntrotz seiner Bemühungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht zustande\nkommen sollte, und musste sich der Beklagte bewusst werden, dass der Kläger diese\nBemühungen nicht unentgeltlich tätigen würde.\n\nd) Nicht schlüssig ist die Erwägung der Vorinstanz, dass Ziff. 7 vor Ziff. 6 hätte\nstehen müssen, wenn mit dieser eine Provisionsgarantie hätte vereinbart werden\nsollen. Vielmehr machte es gerade Sinn, die Provisionsgarantie, der ja der Charakter\neiner \"Ausnahmeentschädigung\" zukommt, eher am Schluss des Vertrags aufzuführen,\nalso nachdem die ordentliche Entschädigung des Mäklers behandelt worden war.\n\ne) Schliesslich vermag auch der Einwand des Beklagten – soweit dieser Einwand\nnicht ohnehin verspätet vorgetragen wurde – nicht zu überzeugen, wonach eine\nProvision für die Aufwendungen des Klägers bei Vertragsabschluss nie thematisiert und\ner, der Beklagte, vom Kläger nicht auf Ziff. 7 des Vertrags hingewiesen worden sei; der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagte unterschrieb den Verkaufsauftrag selbst und erklärte sich (so) auch\nausdrücklich mit Ziff. 7 einverstanden.\n\nf) Im Unterschied zur Vorinstanz – aber in Übereinstimmung mit ihrer Erwägung,\ndass in Ziff. 7 kein Aufwendungsersatz i.S.v. Art. 413 Abs. 2 OR zu erblicken sei, der\nohnehin bereits in Ziff. 6 des Vertrags geregelt wurde – ist demnach davon\nauszugehen, dass die Parteien mit Ziff. 7 des Verkaufsauftrags eine Provisionsgarantie\nvereinbarten. Da der Kläger auch unbestrittenermassen für den Beklagten tätig wurde\nund verschiedene Besichtigungen organisierte, an denen er teilweise teilnahm, hat er\ngrundsätzlich Anspruch auf Auszahlung dieser Garantie in Höhe von Fr. 2'000.00\nzuzüglich Mehrwertsteuer, also total Fr. 2'160.00. Daran vermögen auch die\nAusführungen der Vor-instanz zum pönalen Charakter der fraglichen Vereinbarung\nnichts zu ändern: Zum einen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der\nBeklagte weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren behauptete, er habe den\nVertrag nicht früher aufgelöst, weil er eben die Entschädigung nach Ziff. 7 habe\nvermeiden wollen. In der Beschwerdeantwort führte er lediglich in allgemeiner Weise\naus, die Klausel in Ziff. 7 könne den Auftraggeber davon abhalten, den Vertrag zu\nkündigen, ohne selber geltend zu machen, das sei bei ihm der Fall gewesen. Zutreffend\nist zum andern, dass die Ausübung des jederzeitigen Widerrufsrechts, das auch beim\nMäklervertrag gilt (BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 6; CHK-N. Bracher, Art. 412 N 11),\nnicht durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe erschwert werden darf (CHK-N.\nBracher, Art. 412 OR N 11). Ein (unzulässiger) pönaler Charakter wird allerdings nur in\nden Fällen angenommen, in denen trotz vorzeitiger Auftragsbeendigung das ganze\nHonorar bzw. die ganze Mäklerprovision geschuldet ist (BSK OR I-Weber, Art. 404\nN 13; CHK-C. Gehrer Cordey/G. Giger, Art. 404 OR N 9, je mit weiteren Hinweisen),\nwas vorliegend gerade nicht der Fall ist. Aus diesem Grund ist auch der von der Vor­\ninstanz zitierte Entscheid in GVP 1987 Nr. 33 (= SJZ 1988, S. 399 f.) nicht einschlägig,\nwurde dort doch unabhängig vom Aufwand des Vermittlers eine\n\"Liquidationspauschale\" vereinbart für eine Aufkündigung des Vertrags nach mehr als\nfünf Tagen [nach Vertragsschluss]. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die\nProvisionsgarantie von Fr. 2'000.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) gerade einmal 6% des\nErfolgshonorars ausmacht, das sich auf Fr. 33'000.00 belaufen hätte (3% des\nVerkaufspreises [zuzüglich Mehrwertsteuer; vgl. Ziff. 3 des Verkaufsauftrags] bei einem\nVerkaufs-Richtpreis von Fr. 1'100'000.00 [vgl. Ziff. 2]). Aufgrund der im Verhältnis zum\n\n"}