{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-11-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-17_2018-11-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2970&type=1563347022&cHash=fb2b235b028354b9b050b416414cc3dd", "Checksum": "9d877a754441cf6a3e18b70de0ff7530"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.11.2018 BE.2018.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 412 ff. OR (SR 220): Provisionsgarantien, mit denen dem Mäkler der Mäklerlohn oder eine Provision auch für den Fall zugesichert wird, dass nicht er den Vertragsabschluss vermittelt oder ein solcher überhaupt unterbleibt, sind zulässig. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Mäklers ist jedoch, dass er auch tatsächlich für den Auftraggeber tätig geworden ist. Auslegung einer Vertragsklausel bezüglich Provisionsgarantie und Prüfung der Vereinbarung darauf, ob dieser ein pönaler Charakter zukomme (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. November 2018, BE.2018.17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:28:11", "Checksum": "1616dfe424a5ce64cc53ac79f7d9693f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.11.2018 BE.2018.17\nRegeste:\nArt. 412 ff. OR (SR 220): Provisionsgarantien, mit denen dem Mäkler der Mäklerlohn oder eine Provision auch für den Fall zugesichert wird, dass nicht er den Vertragsabschluss vermittelt oder ein solcher überhaupt unterbleibt, sind zulässig. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Mäklers ist jedoch, dass er auch tatsächlich für den Auftraggeber tätig geworden ist. Auslegung einer Vertragsklausel bezüglich Provisionsgarantie und Prüfung der Vereinbarung darauf, ob dieser ein pönaler Charakter zukomme (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. November 2018, BE.2018.17).\n\nc) Die Abreden im Mäklervertrag unterliegen den allgemeinen Auslegungsregeln.\nDemnach ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien\nfestzustellen (Tatfrage). Bleibt eine solche Willensübereinstimmung unbewiesen, so\nsind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien\naufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und\nZusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und\nmussten (Rechtsfrage; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGer 4C.120/2006 E. 2.3; BSK OR I-\nWiegand, Art. 18 N 15).\n\n2. Der Kläger macht gestützt auf Ziff. 7 des zwischen den Parteien vereinbarten\nVerkaufsauftrags, wonach der Auftragnehmer nach Ablauf bzw. Kündigung des\nAuftrags Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.00 (zuzüglich\nMehrwertsteuer) hat, eine \"Entschädigung\" bzw. Provisionsgarantie in Höhe von\nFr. 2'160.00 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend, wohingegen die Vorinstanz durch\nVertragsauslegung zum Schluss gelangte, dass keine \"Pauschalprovision\" (wohl\nsynonym verwendet für Provisionsgarantie) vereinbart worden sei und Ziff. 7 des\nVerkaufsauftrags ein pönaler Charakter zukomme, weshalb sie, so die Vorinstanz mit\nVerweis auf Art. 404 OR, ungültig sei. Der Beklagte schliesst sich in seiner\nBeschwerdeantwort im Wesentlichen der Auslegung der Vorinstanz an.\n\n3.a) Der wirkliche Wille der Parteien und dessen Übereinstimmung zum Zeitpunkt des\nVertragsabschlusses im Hinblick darauf, wie Ziff. 7 des Vertrags zu verstehen sei bzw.\nob und wann der Kläger Anspruch auf Auszahlung der genannten pauschalen\nEntschädigung von Fr. 2'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer habe, bildeten vor\nVorinstanz kein Thema. Deshalb und weil sich ein übereinstimmender Wille auch den\nAkten nicht entnehmen lässt, ist eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip\nvorzunehmen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuszugehen ist dabei vom Wortlaut. Diesbezüglich schloss die Vorinstanz aus dem\nGebrauch des Wortes \"Entschädigung\" statt der Worte \"Provision\" oder \"Honorar\",\neine Provisionsgarantie wäre (wenn vom Kläger behauptet) durch den Wortlaut nicht\ngedeckt. Eine solche Schlussfolgerung erscheint zu eng: Abgesehen davon, dass auch\ndas Gesetz nicht von \"Provision\", sondern von \"Vergütung\" oder \"Mäklerlohn\" spricht,\nkann der Begriff \"Entschädigung\" als Bezeichnung für das für eine Tätigkeit\ngeschuldete Entgelt durchaus synonym für \"Provision\" oder \"Honorar\" verwendet\nwerden, was gerade bei Laien der Fall sein dürfte. Hinzu kommt, dass die\n\"Provisionsgarantie\" gerade keine \"Provision\", d.h. nicht die Vergütung für den\nNachweis der Gelegenheit für den Abschluss eines Vertrags oder die Vermittlung des\nAbschlusses ist, sondern eine Vergütung für die Förderung der Auftraggeberinteressen\nauch ohne Nachweis eines Interessenten bzw. Vermittlung eines Hauptvertrags.\n\nb) Nicht gefolgt werden kann sodann der Vorinstanz, wenn sie erwägt, gegen eine\nProvisionsgarantie spreche, dass das Erbringen von irgendwelchen Aktivitäten im\nHinblick auf die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht erforderlich gewesen\nsei, da das Entstehen des Anspruchs einzig von der Kündigung des Vertrags abhängig\ngemacht worden sei. Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass dem Wortlaut nach\nder Anspruch auf Entschädigung (nur) an den (Vertrags-)Ablauf bzw. eine Kündigung\ngeknüpft ist. Dass ein Tätigwerden implizit ebenfalls mitenthalten sein muss, ergibt sich\naber daraus – dies verkennt (seinerseits) der Kläger, wenn er zumindest noch vor\nVorinstanz meinte, einen Anspruch auf Provisionsgarantie auch bei Nichterfüllung zu\nhaben –, dass ein solches Tätigwerden nach dem hiervor Ausgeführten (E. 1.b) in\njedem Fall Voraussetzung für den Anspruch auf eine Provisionsgarantie ist, mit dem\nErgebnis, dass keine Entschädigung geschuldet wäre, wenn der Auftragnehmer gar\nnicht für den Auftraggeber tätig geworden wäre. Im vorliegenden Fall wurde indessen\nder Kläger, wie auch der Beklagte zugestand, während der Vertragsdauer tatsächlich\ntätig. So geht bereits aus dem Antwortschreiben des Beklagten vom 8. März 2017 an\nden Kläger nach dessen Rechnungsstellung hervor, dass Besichtigungen\nstattgefunden hatten bzw. der Kläger \"keine 6 potentiellen Interessenten\" gefunden\nhaben soll. Gemäss den Antworten des Beklagten auf entsprechende Fragen des\nVorrichters an der Hauptverhandlung hatte der Kläger immerhin sechs Besichtigungen\norganisiert, an denen er in einem Fall oder in zwei Fällen auch selbst teilgenommen\nhatte. Da ein Tätigwerden in diesem Umfang unbestritten ist, sind auch die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}