{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-11-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-17_2018-11-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2970&type=1563347022&cHash=fb2b235b028354b9b050b416414cc3dd", "Checksum": "9d877a754441cf6a3e18b70de0ff7530"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.11.2018 BE.2018.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 412 ff. OR (SR 220): Provisionsgarantien, mit denen dem Mäkler der Mäklerlohn oder eine Provision auch für den Fall zugesichert wird, dass nicht er den Vertragsabschluss vermittelt oder ein solcher überhaupt unterbleibt, sind zulässig. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Mäklers ist jedoch, dass er auch tatsächlich für den Auftraggeber tätig geworden ist. Auslegung einer Vertragsklausel bezüglich Provisionsgarantie und Prüfung der Vereinbarung darauf, ob dieser ein pönaler Charakter zukomme (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. November 2018, BE.2018.17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:28:11", "Checksum": "1616dfe424a5ce64cc53ac79f7d9693f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.11.2018 BE.2018.17\nRegeste:\nArt. 412 ff. OR (SR 220): Provisionsgarantien, mit denen dem Mäkler der Mäklerlohn oder eine Provision auch für den Fall zugesichert wird, dass nicht er den Vertragsabschluss vermittelt oder ein solcher überhaupt unterbleibt, sind zulässig. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Mäklers ist jedoch, dass er auch tatsächlich für den Auftraggeber tätig geworden ist. Auslegung einer Vertragsklausel bezüglich Provisionsgarantie und Prüfung der Vereinbarung darauf, ob dieser ein pönaler Charakter zukomme (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. November 2018, BE.2018.17).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2018.17\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 19.11.2018\nEntscheiddatum: 19.11.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 19.11.2018\nArt. 412 ff. OR (SR 220): Provisionsgarantien, mit denen dem Mäkler der\nMäklerlohn oder eine Provision auch für den Fall zugesichert wird, dass\nnicht er den Vertragsabschluss vermittelt oder ein solcher überhaupt\nunterbleibt, sind zulässig. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des\nMäklers ist jedoch, dass er auch tatsächlich für den Auftraggeber tätig\ngeworden ist. Auslegung einer Vertragsklausel bezüglich Provisionsgarantie\nund Prüfung der Vereinbarung darauf, ob dieser ein pönaler Charakter\nzukomme (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. November\n2018, BE.2018.17).\n\nSachverhalt:\n\nDer Kläger als Auftragnehmer und der Beklagte als Auftraggeber schlossen am 28. Mai\n2015 einen \"Verkaufsauftrag\". Der Kläger wurde gemäss Vertrag damit beauftragt, sich\num den möglichst baldigen Nachweis eines Käufers für die Liegenschaft \"Restaurant\nX\" zu bemühen (Ziff. 1). Der Verkaufs-Richtpreis wurde auf Fr. 1'100'000.00 (Ziff. 2) und\ndas Erfolgshonorar auf 3% des Verkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziff. 3)\nfestgelegt. Dem Auftragnehmer stehe das volle Honorar zu, wenn innert Jahresfrist\nnach Beendigung des Auftragsverhältnisses ein Verkauf an einen von ihm\nnachgewiesenen Interessenten erfolge oder wenn er während der Auftragsdauer einen\nInteressenten nachweise, der Auftraggeber aber das Geschäft nicht mehr tätigen wolle\noder könne, aus welchen Gründen auch immer (Ziff. 5). Sodann vereinbarten die\nParteien, dass der Auftragnehmer nach Ablauf bzw. Kündigung des Auftrags Anspruch\nauf eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) habe\n(Ziff. 7), und hinsichtlich der Dauer bestimmten sie, dass der Auftrag bis zum\n1. Dezember 2015 gelte und sich jeweils um drei weitere Monate erneuere, wenn er\nnicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt werde (Ziff. 8).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAm 4. März 2017 stellte der Kläger dem Beklagten unter Bezugnahme auf Ziff. 7 des\nVerkaufsauftrags und die \"mündliche Kündigung vom 2. und 3. März 2017\" Rechnung\nüber Fr. 2'000.00 (\"Pauschal inkl. Spesen\") zuzüglich 8% Mehrwertsteuer in Höhe von\nFr. 160.00, total Fr. 2'160.00, zahlbar bis 15. März 2017. Mit Schreiben vom 8. März\n2017 erklärte der Beklagte dem Kläger, dass er die Rechnung nicht akzeptiere, und\nnannte dazu verschiedene Gründe, u.a. der Kläger habe keinen Käufer für den im\nVertrag genannten Kaufpreis von Fr. 1'100'000.00 gefunden, es sei kein solventer\nKunde zur Besichtigung gekommen, die Besichtigungen seien zu kurzfristig\nangekündigt und nicht koordiniert gewesen und in 21 Monaten habe er \"keine 6\npotentiellen Interessenten gefunden\".\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n1.a) Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass der dem\nStreit zugrundeliegende \"Verkaufsauftrag\" vom 28. Mai 2015 den gesetzlichen\nBestimmungen über den Mäklervertrag (Art. 412-418 OR) unterstehe. Soweit diese\nBestimmungen keine besondere Regelung enthalten, sind die Vorschriften über den\neinfachen Auftrag sachgemäss anwendbar (Art. 412 Abs. 2 OR).\n\nb) Mit dem Abschluss eines Mäklervertrags verpflichtet sich der Mäkler, gegen ein\nEntgelt die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, den Abschluss\neines Vertrags zu vermitteln oder dem Auftraggeber Interessenten zuzuführen (Art. 412\nAbs. 1 OR; BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 1 f.). Gemäss Art. 413 Abs. 1 OR ist der\nAnspruch auf den Mäklerlohn grundsätzlich erfolgsbedingt, d.h. vom Abschluss des\nHauptvertrags abhängig. Diese Bestimmung ist allerdings dispositiver Natur. Zulässig\nist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Vereinbarung von\nProvisionsgarantien, mit denen dem Mäkler der Mäklerlohn oder eine Provision auch\nfür den Fall ganz oder teilweise zugesichert wird, dass nicht er den Vertragsabschluss\nvermittelt oder ein solcher überhaupt unterbleibt. Mit der Vereinbarung einer\nProvisionsgarantie kann der Mäkler das Risiko verringern, trotz Förderung der\nAuftraggeberinteressen keinen Nachweis eines Interessenten erbringen bzw. keinen\nAbschluss eines Hauptvertrags vermitteln zu können. Der Anspruch des Mäklers auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie (vereinbarte) Provisionsgarantie setzt jedoch voraus, dass er tatsächlich für den\nAuftraggeber tätig geworden ist (BGE 100 II 361 E. 3.c/d = Pra 1975 Nr. 5; BGE 131 III\n268 E. 5.1.2; BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 3 und Art. 413 N 13, mit Hinweisen; CHK-\nN. Bracher, Art. 413 OR N 9; Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, Art. 413 OR\nN 18; Hofstetter, SPR VII/6, S. 181; teils a.M. Gautschi, Berner Kommentar, Art. 412\nOR N 3).\n\n"}