3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht ihre sachliche Zuständigkeit verneint hat und auf die Klage nicht eingetreten ist. Folglich ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und im Sinne des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Diese wird – ausgehend von ihrer sachlichen Zuständigkeit, vorbehältlich der Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen und allenfalls nach der Durchführung von Beweiserhebungen – die noch nicht erfolgte materielle Beurteilung vorzunehmen haben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6