Die sich hier stellende Zuständigkeitsfrage ist demnach dahingehend zu beantworten, dass die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zwischen einer Genossenschaft und einem Genossenschafter mit einem Streitwert von lediglich Fr. 3'466.65 im vereinfachten Verfahren – und damit vor dem Hintergrund von Art. 243 Abs. 3 ZPO nicht vor dem Handelsgericht, sondern vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes im © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vereinfachten Verfahren durchgeführt werden muss (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG-ZPO).