abwegig ist, in derartigen Fällen – mit tiefem Streitwert und nicht ohne Weiteres ersichtlichem Bedarf an einem Fachgericht – nicht dem vor Handelsgericht zwingend vorgesehenen ordentlichen Verfahren, sondern dem gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO für derartige Fälle grundsätzlich zur Anwendung kommenden vereinfachten Verfahren (und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte) den Vorrang einzuräumen.