Der Argumentation des Beklagten, dass bei einer nach Art. 6 Abs. 4 ZPO kantonalrechtlich begründeten Zuständigkeit des Handelsgerichts die bundesrechtliche Regelung der Verfahrensart der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgehe, weil der Gesetzgeber das Handelsgericht habe aufwerten wollen, kann vor dem Hintergrund der deutlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf den klaren Wortlaut von Art. 243 Abs. 3 ZPO beruft, wonach das vereinfachte Verfahren vor dem Handelsgericht nach Art. 6 ZPO generell ausgeschlossen ist, nicht gefolgt werden. Die vorliegende Streitsache ist denn auch ein Beispiel dafür, dass es jedenfalls nicht