Handelsgesellschaften und Genossenschaften mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 bezieht, so ist diese doch insofern deutlich, als das Handelsgericht in allen Fällen, die in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO fallen, unzuständig sei. Es ist folglich davon auszugehen, dass auch in Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO der Regelung der Verfahrensart der Vorrang gegenüber der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts einzuräumen ist.