Angelegenheiten bis Fr. 30'000.00 fielen nach Art. 243 Abs. 1 ZPO in das vereinfachte Verfahren und damit aus dem Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts (BGE 143 III 137 E. 2.2). d) Wie bereits erwähnt, erfüllt die vorliegende Streitigkeit sowohl die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-ZPO) als auch diejenigen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Wenngleich es zutrifft, dass sich die vorstehend dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausdrücklich auf die hier strittige kantonalrechtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Recht der