Angelegenheit, in der nicht der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO zum Tragen kam – zum Schluss, wenn das Handelsgericht nicht zuständig sei für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im vereinfachten Verfahren zu beurteilen seien, müsse das Gleiche aus derselben Überlegung auch hinsichtlich aller anderen Angelegenheiten gelten, auf die nach Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO das vereinfachte Verfahren anwendbar sei. Eine unterschiedliche Behandlung der Tatbestände gemäss Art. 243 Abs. 1 und Abs. 2 sei weder im genannten Leitentscheid gemacht worden noch ergebe sich eine solche aus dem Wortlaut von Art. 243 Abs. 3 ZPO. Angelegenheiten bis Fr. 30'000.00 fielen nach Art.