Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Handelsgerichte und jener der ordentlichen Gerichte könne daher nicht derart sein, dass dadurch in die von der Zivilprozessordnung vorgegebenen Verfahrensarten eingegriffen werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte vorgehe (BGE 139 III 457 E. 4.4.3; seither ausdrücklich bestätigt in BGE 142 III 515 E. 2.2.4 und BGE 142 III 788 E. 4.1). Unter Bezugnahme auf die Begründung im soeben erwähnten Entscheid kam das Bundesgericht sodann im Entscheid BGE 143 III 137 – es ging dabei um einen Fall mit einem Streitwert von genau Fr. 30'000.00 in einer vertraglichen