ZPO keine Anwendung finde, wäre angesichts der Unterschiede zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Verfahren die mit der ZPO angestrebte einheitliche Verwirklichung des materiellen Rechts in Frage gestellt, wenn die Verfahrensarten für die gleichen Streitigkeiten unterschiedlich wären, weil diese von unterschiedlichen Gerichten beurteilt werden könnten. Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Handelsgerichte und jener der ordentlichen Gerichte könne daher nicht derart sein, dass dadurch in die von der Zivilprozessordnung vorgegebenen Verfahrensarten eingegriffen werde.