dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig. Zur Begründung führte es aus, da für Streitigkeiten vor dem Handelsgericht gemäss Art. 6 ZPO das vereinfachte Verfahren nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 243 Abs. 3 ZPO keine Anwendung finde, wäre angesichts der Unterschiede zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Verfahren die mit der ZPO angestrebte einheitliche Verwirklichung des materiellen Rechts in Frage gestellt, wenn die Verfahrensarten für die gleichen Streitigkeiten unterschiedlich wären, weil diese von unterschiedlichen Gerichten beurteilt werden könnten.