Seit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (und Erlass des hiervor zitierten BGE 139 III 67) hat sich das Bundesgericht indessen in mehreren (amtlich publizierten) Entscheiden mit dem Spannungsverhältnis zwischen der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts und der gleichzeitigen Erfüllung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens befasst. In BGE 139 III 457 entschied das Bundesgericht, das Handelsgericht sei – trotz an sich erfüllter Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 ZPO – für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach