243 Abs. 3 ZPO, vgl. BK-Killias, N 63 zu Art. 243 ZPO). Im Kanton St. Gallen entspricht dies der früheren Praxis unter der Geltung der st. gallischen Zivilprozessordnung (s. Leuen­ berger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 1.b zu Art. 15 ZPO/SG). Seit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (und Erlass des hiervor zitierten BGE 139 III 67) hat sich das Bundesgericht indessen in mehreren (amtlich publizierten) Entscheiden mit dem Spannungsverhältnis zwischen der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts und der gleichzeitigen Erfüllung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens befasst.