vgl. etwa auch die entsprechenden Hinweise in Vetter, ZPO Komm., Art. 6 N 37 und BK-Berger, N 45 zu Art. 6 ZPO, welcher eine Streitwertgrenze deshalb als sinnvoll bezeichnet, da eine fehlende kantonalrechtliche Streitwertgrenze in Fällen wie dem vorliegenden mit tiefem Streitwert gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG zu einer vollen Beschwerdefähigkeit vor Bundesgericht führen würde). Der Kanton St. Gallen hat betreffend die Zuständigkeit des Handelsgerichts für Streitigkeiten "über Handelsgesellschaften und Genossenschaften" in Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-ZPO allerdings keinen bestimmten Mindeststreitwert festgelegt.