es in Art. 6 Abs. 4 ZPO bezüglich der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften an einer entsprechenden Vorschrift. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in BGE 139 III 67 unter Verweis auf die Botschaft zur ZPO zwar festgehalten, dass es den Kantonen vorbehalten sei, mit der Zuweisung dieser Streitigkeiten an das Handelsgericht auch eine Streitwertgrenze einzuführen (BGE 139 III 67 E. 1.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7261; vgl. etwa auch die entsprechenden Hinweise in Vetter, ZPO Komm.