Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2.139; Berger, Berner Kommentar, N 46 zu Art. 6 ZPO). Unbestrittenermassen beträgt sodann der Streitwert des klägerischen Rechtsbegehrens lediglich Fr. 3'466.65. Die vorliegende Angelegenheit erfüllt mithin zugleich die Voraussetzungen der handelsgerichtlichen Zuständigkeit nach kantonaler Regelung und diejenigen für die Geltung des vereinfachten Verfahrens. Denn während im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 ZPO für die Zuständigkeit des Handelsgerichts das Erreichen der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG vorausgesetzt ist, fehlt