b) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – und im Beschwerdeverfahren von keiner Partei in Abrede gestellt wurde – ist die vorliegende Angelegenheit als Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO zu qualifizieren, zumal die Klägerin – eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft – gestützt auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen zur Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gegenüber dem Beklagten geltend macht (Vetter, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 6 N 36; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.