Der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens wird in Art. 243 ZPO geregelt. Danach gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Zudem sind die in Art. 243 Abs. 2 ZPO bezeichneten Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren zu beurteilen. Gemäss Art. 243 Abs. 3 ZPO findet das vereinfachte Verfahren sodann keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Art. 5 und Art. 8 ZPO und vor dem Handelsgericht nach Art. 6 ZPO.