ausserdem für Streitigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 ZPO sowie Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuständig erklären. Der Kanton St. Gallen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und neben der allgemeinen handelsgerichtlichen Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 10 Abs. 1 EG-ZPO) insbesondere vorgesehen, dass das Handelsgericht für Streitigkeiten über Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuständig ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; s. diesbezüglich auch die bereits vor Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung geltenden kantonalen Bestimmungen in Art. 14 und Art. 15 ZPO/SG).