2.a) Art. 4 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das kantonale Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Den Kantonen steht es frei, die Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten einem Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuzuweisen (Art. 6 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 6 Abs. 4 ZPO können die Kantone das Handelsgericht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte