Die Genossenschaft C. (Klägerin) klagte beim Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen gegen ihr Mitglied D. (Beklagter) auf Bezahlung von Beiträgen zur Interessenvertretung von insgesamt Fr. 3'466.65 nebst Zins und der Betreibungskosten sowie auf Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen D. eingeleiteten Betreibung. Mit Entscheid vom 1. Februar 2018 trat der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Aus den Erwägungen: III.