{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-10-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-15_2018-10-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2964&type=1563347022&cHash=0998a68a39da8bf264a509ea09d7ff89", "Checksum": "9bf3a25ca09f614fc8620957e1939a78"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 01.10.2018 BE.2018.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 01.10.2018 BE.2018.15\nRegeste:\nArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, Art. 243 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (SR 272), Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-ZPO (sGS 961.2): Die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Sachlich zuständig ist somit der Einzelrichter des Kreisgerichts, nicht das Handelsgericht (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 1. Oktober 2018, BE.2018.15).\n\nd) Wie bereits erwähnt, erfüllt die vorliegende Streitigkeit sowohl die\nVoraussetzungen der Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m.\nArt. 11 Abs. 1 lit. b EG-ZPO) als auch diejenigen für die Anwendbarkeit des\nvereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Wenngleich es zutrifft, dass sich die\nvorstehend dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausdrücklich auf die\nhier strittige kantonalrechtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Recht der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHandelsgesellschaften und Genossenschaften mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00\nbezieht, so ist diese doch insofern deutlich, als das Handelsgericht in allen Fällen, die\nin den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 243 Abs. 1 und 2\nZPO fallen, unzuständig sei. Es ist folglich davon auszugehen, dass auch in\nStreitigkeiten nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO der Regelung der Verfahrensart der Vorrang\ngegenüber der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts einzuräumen ist. Denn\ndie vom Bundesgericht angeführte Begründung, wonach es aufgrund der erheblichen\nUnterschiede zwischen den Verfahrensarten und mit Blick auf die mit der ZPO\nangestrebte Vereinheitlichung nicht angehe, wenn je nach sachlicher Zuständigkeit ein\nanderes Verfahren zur Anwendung komme (BGE 142 III 515 E. 2.2.4), kommt auch in\ndiesen Fällen gleichermassen zum Tragen wie bei anderweitigen Angelegenheiten i.S.v.\nArt. 243 Abs. 1 ZPO, für welche das grundsätzlich laienfreundlichere, weniger\nschriftlich geprägte und auch in Fällen ohne Untersuchungsgrundsatz mit einer\nerweiterten Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO ausgestaltete Verfahren gilt. Der\nArgumentation des Beklagten, dass bei einer nach Art. 6 Abs. 4 ZPO kantonalrechtlich\nbegründeten Zuständigkeit des Handelsgerichts die bundesrechtliche Regelung der\nVerfahrensart der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgehe, weil der\nGesetzgeber das Handelsgericht habe aufwerten wollen, kann vor dem Hintergrund der\ndeutlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf den klaren Wortlaut von\nArt. 243 Abs. 3 ZPO beruft, wonach das vereinfachte Verfahren vor dem\nHandelsgericht nach Art. 6 ZPO generell ausgeschlossen ist, nicht gefolgt werden. Die\nvorliegende Streitsache ist denn auch ein Beispiel dafür, dass es jedenfalls nicht\nabwegig ist, in derartigen Fällen – mit tiefem Streitwert und nicht ohne Weiteres\nersichtlichem Bedarf an einem Fachgericht – nicht dem vor Handelsgericht zwingend\nvorgesehenen ordentlichen Verfahren, sondern dem gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO für\nderartige Fälle grundsätzlich zur Anwendung kommenden vereinfachten Verfahren (und\ndamit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte) den Vorrang einzuräumen.\n\nDie sich hier stellende Zuständigkeitsfrage ist demnach dahingehend zu beantworten,\ndass die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zwischen einer Genossenschaft und\neinem Genossenschafter mit einem Streitwert von lediglich Fr. 3'466.65 im\nvereinfachten Verfahren – und damit vor dem Hintergrund von Art. 243 Abs. 3 ZPO\nnicht vor dem Handelsgericht, sondern vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvereinfachten Verfahren durchgeführt werden muss (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6\nAbs. 1 lit. b EG-ZPO).\n\n3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht ihre\nsachliche Zuständigkeit verneint hat und auf die Klage nicht eingetreten ist. Folglich ist\ndie Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben\nund im Sinne des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 327\nAbs. 3 ZPO). Diese wird – ausgehend von ihrer sachlichen Zuständigkeit, vorbehältlich\nder Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen und allenfalls nach der Durchführung\nvon Beweiserhebungen – die noch nicht erfolgte materielle Beurteilung vorzunehmen\nhaben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}