{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-10-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-15_2018-10-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2964&type=1563347022&cHash=0998a68a39da8bf264a509ea09d7ff89", "Checksum": "9bf3a25ca09f614fc8620957e1939a78"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 01.10.2018 BE.2018.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 01.10.2018 BE.2018.15\nRegeste:\nArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, Art. 243 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (SR 272), Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-ZPO (sGS 961.2): Die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Sachlich zuständig ist somit der Einzelrichter des Kreisgerichts, nicht das Handelsgericht (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 1. Oktober 2018, BE.2018.15).\n\nes in Art. 6 Abs. 4 ZPO bezüglich der Streitigkeiten aus dem Recht der\nHandelsgesellschaften und Genossenschaften an einer entsprechenden Vorschrift. Das\nBundesgericht hat diesbezüglich in BGE 139 III 67 unter Verweis auf die Botschaft zur\nZPO zwar festgehalten, dass es den Kantonen vorbehalten sei, mit der Zuweisung\ndieser Streitigkeiten an das Handelsgericht auch eine Streitwertgrenze einzuführen\n(BGE 139 III 67 E. 1.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7261; vgl. etwa auch die entsprechenden\nHinweise in Vetter, ZPO Komm., Art. 6 N 37 und BK-Berger, N 45 zu Art. 6 ZPO,\nwelcher eine Streitwertgrenze deshalb als sinnvoll bezeichnet, da eine fehlende\nkantonalrechtliche Streitwertgrenze in Fällen wie dem vorliegenden mit tiefem\nStreitwert gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG zu einer vollen Beschwerdefähigkeit vor\nBundesgericht führen würde). Der Kanton St. Gallen hat betreffend die Zuständigkeit\ndes Handelsgerichts für Streitigkeiten \"über Handelsgesellschaften und\nGenossenschaften\" in Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-ZPO allerdings keinen bestimmten\nMindeststreitwert festgelegt.\n\nc) Da bezüglich der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und\nGenossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO kein bundesrechtliches\nStreitwerterfordernis besteht, ging die Lehre anfänglich grundsätzlich davon aus, dass\ndas Handelsgericht für diese ihm vom Kanton zugewiesenen Angelegenheiten\nstreitwertunabhängig zuständig sei, sofern das kantonale Recht nicht eine\nStreitwertgrenze einführe (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2.139a; BK-Berger,\nN 45 zu Art. 6 ZPO; Vetter, ZPO Komm., Art. 6 N 37) und dass vor dem Handelsgericht\nauch in diesen Fällen das ordentliche Verfahren zur Anwendung komme (Art. 243 Abs.\n3 ZPO, vgl. BK-Killias, N 63 zu Art. 243 ZPO). Im Kanton St. Gallen entspricht dies der\nfrüheren Praxis unter der Geltung der st. gallischen Zivilprozessordnung (s. Leuen­\nberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 1.b\nzu Art. 15 ZPO/SG). Seit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (und\nErlass des hiervor zitierten BGE 139 III 67) hat sich das Bundesgericht indessen in\nmehreren (amtlich publizierten) Entscheiden mit dem Spannungsverhältnis zwischen\nder sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts und der gleichzeitigen Erfüllung der\nVoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens befasst. In BGE 139 III 457 entschied\ndas Bundesgericht, das Handelsgericht sei – trotz an sich erfüllter Voraussetzungen\nnach Art. 6 Abs. 2 ZPO – für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig. Zur Begründung\nführte es aus, da für Streitigkeiten vor dem Handelsgericht gemäss Art. 6 ZPO das\nvereinfachte Verfahren nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 243 Abs. 3 ZPO keine\nAnwendung finde, wäre angesichts der Unterschiede zwischen dem ordentlichen und\ndem vereinfachten Verfahren die mit der ZPO angestrebte einheitliche Verwirklichung\ndes materiellen Rechts in Frage gestellt, wenn die Verfahrensarten für die gleichen\nStreitigkeiten unterschiedlich wären, weil diese von unterschiedlichen Gerichten\nbeurteilt werden könnten. Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der\nHandelsgerichte und jener der ordentlichen Gerichte könne daher nicht derart sein,\ndass dadurch in die von der Zivilprozessordnung vorgegebenen Verfahrensarten\neingegriffen werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Regelung der\nVerfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte vorgehe (BGE\n139 III 457 E. 4.4.3; seither ausdrücklich bestätigt in BGE 142 III 515 E. 2.2.4 und BGE\n142 III 788 E. 4.1). Unter Bezugnahme auf die Begründung im soeben erwähnten\nEntscheid kam das Bundesgericht sodann im Entscheid BGE 143 III 137 – es ging\ndabei um einen Fall mit einem Streitwert von genau Fr. 30'000.00 in einer vertraglichen\nAngelegenheit, in der nicht der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO\nzum Tragen kam – zum Schluss, wenn das Handelsgericht nicht zuständig sei für\nStreitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im vereinfachten Verfahren zu\nbeurteilen seien, müsse das Gleiche aus derselben Überlegung auch hinsichtlich aller\nanderen Angelegenheiten gelten, auf die nach Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO das\nvereinfachte Verfahren anwendbar sei. Eine unterschiedliche Behandlung der\nTatbestände gemäss Art. 243 Abs. 1 und Abs. 2 sei weder im genannten Leitentscheid\ngemacht worden noch ergebe sich eine solche aus dem Wortlaut von Art. 243 Abs. 3\nZPO. Angelegenheiten bis Fr. 30'000.00 fielen nach Art. 243 Abs. 1 ZPO in das\nvereinfachte Verfahren und damit aus dem Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts\n(BGE 143 III 137 E. 2.2).\n\n"}