319 Abs. 1 lit. a ZPO) und dessen Urteil aufgrund des anders gelagerten Streitgegenstandes für das Aberkennungsverfahren auch keinerlei Rechtskraftwirkung entfaltet, führt dieser Umstand genauso wenig wie die Beweislastverteilung dazu, dass es der Schuldnerin unmöglich oder unzumutbar würde, dem Gericht in Grundzügen vorzutragen, inwiefern sie die in Betreibung gesetzte Forderung bestreitet und gestützt auf welche Tatsachenbehauptungen und (Gegen-)Beweismittel ihrerseits es dem betreibenden Gläubiger voraussichtlich nicht gelingen dürfte, Bestand, Umfang, Fälligkeit und Betreibbarkeit der Forderung zu beweisen (vgl. BGE 136 III 566 E. 3.3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 16 und 55;