148 Abs. 1 ZPO macht sie offensichtlich nicht geltend. Wie sich der Eingabe vom 19. Oktober 2017 wie auch ihrer Beschwerdeschrift entnehmen lässt, hatte sie ursprünglich sogar vor, ihre Klage schriftlich zu begründen, störte sich dann aber offenbar daran, dass sie dies wegen der Klage- bzw. Verwirkungsfrist von Art. 83 Abs. 2 SchKG noch vor Zustellung des begründeten Rechtsöffnungsentscheids hätte tun müssen, worauf sie von der Vorinstanz zu Recht hingewiesen wurde (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 83 N 18 ff.; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 83 N 23; KUKO SchKG-Vock, Art.