BK-Bühler, N 108 zu Art. 119 ZPO), wäre mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung doch bereits ein weiterer Verfahrensschritt und damit ein entsprechendes Kostenrisiko verbunden und kann dem Wunsch der Klägerin, die Substantiierung ihres Rechtsbegehrens erst mündlich vor dem Gericht vornehmen zu wollen, auch durch gelockerte Anforderung an die Darlegung des Klagefundaments Rechnung getragen werden.