Entgegen den vereinzelten kritischen Stimmen in der Lehre und Rechtsprechung muss die bei (unbeholfenen) Rechtssuchenden mindestens einmal erforderliche Aufforderung, die zur Beurteilung des Gesuchs zusätzlich benötigten Angaben und Unterlagen beizubringen, nicht zwangsläufig im Hinblick auf die mündliche Hauptverhandlung geschehen (KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 199 N 11, mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts Zürich vom 18. Juni 2013 i.S. PP130017), sondern kann – um vorab einen Entscheid über das Gesuch fällen zu können – auch mittels Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Verbesserung bzw. Ergänzung erfolgen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 1a; BK-Bühler, N 108 zu Art.