BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). Entgegen den vereinzelten kritischen Stimmen in der Lehre und Rechtsprechung muss die bei (unbeholfenen) Rechtssuchenden mindestens einmal erforderliche Aufforderung, die zur Beurteilung des Gesuchs zusätzlich benötigten Angaben und Unterlagen beizubringen, nicht zwangsläufig im Hinblick auf die mündliche Hauptverhandlung geschehen (KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art.