119 N 1 und 3). Ob die Klägerin in letzterem Fall wegen ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dazu aufgefordert werden kann, eine schriftliche Klagebegründung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO ein- bzw. nachzureichen, wozu sie bei einer Klage im vereinfachten Verfahren an sich nicht verpflichtet ist (Art. 244 Abs. 2 ZPO), erscheint fraglich, würde damit doch der weitere Verfahrensgang beeinflusst und ein der Laienfreundlichkeit und Vereinfachung dienendes, vollständig mündlich ablaufendes Behauptungsstadium verhindert (Art. 245 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte