Diese Mitwirkungspflicht gilt auch hinsichtlich der Frage nach den Prozessaussichten (a.A. KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 199 N 11) und erlangt in diesem Zusammenhang dann Bedeutung, wenn die Akten des Hauptverfahrens noch keine Beurteilung des Anspruchs und des Sachverhalts erlauben, was namentlich dort der Fall sein kann, wo vor Rechtshängigkeit der Hauptsache oder zusammen mit einer unbegründeten Klage im vereinfachten Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird (BK-Bühler, N 102 f. zu Art. 119 ZPO; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 7 und 21; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 1 und 3).