Daraufhin forderte der Einzelrichter sie mit Schreiben vom 16. Januar 2018 auf, die Aberkennungsklage innert zehn Tagen zu begründen, damit er ihre Prozesschancen beurteilen könne. Die Gesuchstellerin reagierte innert Frist nicht (mehr), weshalb der Einzelrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 5. Februar 2018 (u.a. wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) abwies. Auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Erwägungen (Auszug):