Aberkennungsklage genügen, da im Aberkennungsprozess die Beklagte in Bezug auf die strittige Forderung behauptungs- und beweispflichtig sei. Aufgefordert zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 840.00 innert zehn Tagen, ersuchte S (Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Daraufhin forderte der Einzelrichter sie mit Schreiben vom 16. Januar 2018 auf, die Aberkennungsklage innert zehn Tagen zu begründen, damit er ihre Prozesschancen beurteilen könne.