Begründung innerhalb dieser gesetzlichen Frist zu erfolgen habe. Gleichzeitig setzte er ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist von zehn Tagen für das Einreichen einer vollständigen Klageschrift an. Dieser Aufforderung kam S nur insoweit nach, als sie einen Antrag auf Beizug von Akten aus einem zwischen ihr und einer anderen Partei geführten Beschwerdeverfahren sowie einen weiteren Beweisantrag stellte und abschliessend festhielt, dies müsse vorderhand als Begründung der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte