Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 wandte sich die Schuldnerin S an den Einzelrichter des Kreisgerichts K (Einzelrichter), verlangte eine schriftliche Begründung des zuvor im Dispositiv eröffneten Entscheids vom 9. Oktober 2017 betreffend provisorische Rechtsöffnung und erhob zugleich vorsorglich (für den Fall, dass die betreffende 20- tägige Frist mit Zustellung des nicht begründeten Rechtsöffnungsentscheids zu laufen begänne) Aberkennungsklage gegen die A AG mit Sitz in G (Gläubigerin). Hierauf teilte der Einzelrichter S u.a. mit, dass die 20-tägige Frist für die Aberkennungsklage mit Zustellung des unbegründeten Entscheids zu laufen beginne und die Klage samt