{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-14_2018-06-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2951&type=1563347022&cHash=52f45796fe92582b60c3275543a7323e", "Checksum": "9bdfbf956cab9724a6dafb3ab15402db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.06.2018 BE.2018.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 ZPO (SR 272): Wird einer Partei, die um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und zuvor eine Klage ohne Begründung eingereicht hatte, was im vereinfachten Verfahren zulässig ist, eine Nachfrist zur schriftlichen Verbesserung bzw. Ergänzung ihres Gesuchs im Hinblick auf die Prozessaussichten angesetzt, hat sie sich spätestens innert dieser Frist \"zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern\" (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass sie das tatsächliche und rechtliche Klagefundament in den wesentlichen Zügen kurz darzulegen hat, damit sich der Richter ein Bild von den Prozessaussichten machen kann (Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2018.14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:09:10", "Checksum": "c5ca1f61acc3568966c11ee8faf5eefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.06.2018 BE.2018.14\nRegeste:\nArt. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 ZPO (SR 272): Wird einer Partei, die um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und zuvor eine Klage ohne Begründung eingereicht hatte, was im vereinfachten Verfahren zulässig ist, eine Nachfrist zur schriftlichen Verbesserung bzw. Ergänzung ihres Gesuchs im Hinblick auf die Prozessaussichten angesetzt, hat sie sich spätestens innert dieser Frist \"zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern\" (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass sie das tatsächliche und rechtliche Klagefundament in den wesentlichen Zügen kurz darzulegen hat, damit sich der Richter ein Bild von den Prozessaussichten machen kann (Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2018.14).\n\nAberkennungsklage innert zehn Tagen zu begründen, ansonsten sie mit der Abweisung\nihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechnen müsse (vi-act. 7). Eine Reaktion\nihrerseits blieb daraufhin aus, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen, ob die\nVorinstanz mit einer Begründung der Aberkennungsklage im Ergebnis nicht zu viel\nverlangt hätte. Auf Basis ihrer bisherigen Eingaben, welche keinerlei Angaben zum\nStreitgegenstand (und Streitwert) und im Wesentlichen bloss einen Beweisantrag\nhinsichtlich ihres Aufenthaltsortes am 2. Juli 2015 enthalten (inwiefern dieser für den\nAberkennungsprozess überhaupt relevant sein soll, ist nicht ersichtlich), lassen sich\nihre Prozessaussichten jedenfalls nicht einmal ansatzweise abschätzen. Ebenso bleibt\nunklar, weshalb die Gesuchstellerin der vorinstanzlichen Aufforderung nicht nachkam –\nHinderungsgründe i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO macht sie offensichtlich nicht geltend.\nWie sich der Eingabe vom 19. Oktober 2017 wie auch ihrer Beschwerdeschrift\nentnehmen lässt, hatte sie ursprünglich sogar vor, ihre Klage schriftlich zu begründen,\nstörte sich dann aber offenbar daran, dass sie dies wegen der Klage- bzw.\nVerwirkungsfrist von Art. 83 Abs. 2 SchKG noch vor Zustellung des begründeten\nRechtsöffnungsentscheids hätte tun müssen, worauf sie von der Vorinstanz zu Recht\nhingewiesen wurde (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 83 N 18 ff.; BSK SchKG I-\nStaehelin, Art. 83 N 23; KUKO SchKG-Vock, Art. 83 N 5; Kren Kostkiewicz/Markus/\nRodriguez [Hrsg.], Rechtsöffnung und Zivilprozess, S. 105, Boesch/Duss Jacobi/\nHunkeler/Marro/Meier-Dieterle/Renggli/Schönmann, Klagen und Rechtsbehelfe im\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht, N 6.426). Da aber die Aberkennungsklage kein\nRechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid darstellt (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3\ni.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO) und dessen Urteil aufgrund des anders gelagerten\nStreitgegenstandes für das Aberkennungsverfahren auch keinerlei Rechtskraftwirkung\nentfaltet, führt dieser Umstand genauso wenig wie die Beweislastverteilung dazu, dass\nes der Schuldnerin unmöglich oder unzumutbar würde, dem Gericht in Grundzügen\nvorzutragen, inwiefern sie die in Betreibung gesetzte Forderung bestreitet und gestützt\nauf welche Tatsachenbehauptungen und (Gegen-)Beweismittel ihrerseits es dem\nbetreibenden Gläubiger voraussichtlich nicht gelingen dürfte, Bestand, Umfang,\nFälligkeit und Betreibbarkeit der Forderung zu beweisen (vgl. BGE 136 III 566 E. 3.3;\nBSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 16 und 55; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 83 N 18\nund 24; KUKO SchKG-Vock, Art. 83 N 5 und 12e).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}