{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-14_2018-06-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2951&type=1563347022&cHash=52f45796fe92582b60c3275543a7323e", "Checksum": "9bdfbf956cab9724a6dafb3ab15402db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.06.2018 BE.2018.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 ZPO (SR 272): Wird einer Partei, die um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und zuvor eine Klage ohne Begründung eingereicht hatte, was im vereinfachten Verfahren zulässig ist, eine Nachfrist zur schriftlichen Verbesserung bzw. Ergänzung ihres Gesuchs im Hinblick auf die Prozessaussichten angesetzt, hat sie sich spätestens innert dieser Frist \"zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern\" (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass sie das tatsächliche und rechtliche Klagefundament in den wesentlichen Zügen kurz darzulegen hat, damit sich der Richter ein Bild von den Prozessaussichten machen kann (Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2018.14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:09:10", "Checksum": "c5ca1f61acc3568966c11ee8faf5eefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.06.2018 BE.2018.14\nRegeste:\nArt. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 ZPO (SR 272): Wird einer Partei, die um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und zuvor eine Klage ohne Begründung eingereicht hatte, was im vereinfachten Verfahren zulässig ist, eine Nachfrist zur schriftlichen Verbesserung bzw. Ergänzung ihres Gesuchs im Hinblick auf die Prozessaussichten angesetzt, hat sie sich spätestens innert dieser Frist \"zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern\" (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass sie das tatsächliche und rechtliche Klagefundament in den wesentlichen Zügen kurz darzulegen hat, damit sich der Richter ein Bild von den Prozessaussichten machen kann (Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2018.14).\n\nAbs. 2 ZPO). Jedenfalls aber hat sie sich in ihrem Gesuch oder spätestens auf\nrichterliche Aufforderung hin nachträglich (Art. 56; Art. 132 Abs. 1 ZPO) \"zur Sache\nsowie über ihre Beweismittel zu äussern\" (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass die\nGesuchstellerin dem Gericht, soweit ihr dies nach dem Stand des Verfahrens möglich\nund zumutbar ist, das tatsächliche und rechtliche Klagefundament darzulegen und ihre\nBeweismittel zu nennen hat, andernfalls das Gesuch wegen Verletzung der\nMitwirkungspflicht und infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wird (BGE 140 III 12\nE. 3.4; Emmel, ZPO Komm., Art. 119 N 7 f.; BK-Bühler, N 104 ff. zu Art. 119 ZPO; BSK\nZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). Entgegen den vereinzelten kritischen Stimmen in der\nLehre und Rechtsprechung muss die bei (unbeholfenen) Rechtssuchenden mindestens\neinmal erforderliche Aufforderung, die zur Beurteilung des Gesuchs zusätzlich\nbenötigten Angaben und Unterlagen beizubringen, nicht zwangsläufig im Hinblick auf\ndie mündliche Hauptverhandlung geschehen (KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 199\nN 11, mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts Zürich vom 18. Juni 2013 i.S.\nPP130017), sondern kann – um vorab einen Entscheid über das Gesuch fällen zu\nkönnen – auch mittels Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Verbesserung bzw.\nErgänzung erfolgen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 1a; BK-Bühler, N 108 zu\nArt. 119 ZPO), wäre mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung doch\nbereits ein weiterer Verfahrensschritt und damit ein entsprechendes Kostenrisiko\nverbunden und kann dem Wunsch der Klägerin, die Substantiierung ihres\nRechtsbegehrens erst mündlich vor dem Gericht vornehmen zu wollen, auch durch\ngelockerte Anforderung an die Darlegung des Klagefundaments Rechnung getragen\nwerden. Wie bei einem Gesuch vor Klageeinreichung kann von einer Klägerin in einer\nsolchen Situation letztlich nicht mehr verlangt werden, als dass sie das tatsächliche\nund rechtliche Klagefundament in den wesentlichen Zügen kurz darlegt, damit sich der\nRichter ein Bild von den Prozessaussichten machen kann (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg,\nArt. 119 N 1 und 3; BK-Bühler, N 83 zu Art. 119 ZPO).\n\nc) Vorliegend wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 26. Oktober und\n10. November 2017 Nachfrist für das Einreichen einer vollständigen Klageschrift […]\ngewährt. Nach Eingang ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege wurde sie sodann mit Schreiben vom 16. Januar 2018 in verständlicher\nWeise insbesondere über die negative Voraussetzung der Aussichtslosigkeit aufgeklärt\nund im Hinblick auf die Abschätzung der Prozesschancen gebeten, die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}