{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-14_2018-06-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2951&type=1563347022&cHash=52f45796fe92582b60c3275543a7323e", "Checksum": "9bdfbf956cab9724a6dafb3ab15402db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.06.2018 BE.2018.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 ZPO (SR 272): Wird einer Partei, die um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und zuvor eine Klage ohne Begründung eingereicht hatte, was im vereinfachten Verfahren zulässig ist, eine Nachfrist zur schriftlichen Verbesserung bzw. Ergänzung ihres Gesuchs im Hinblick auf die Prozessaussichten angesetzt, hat sie sich spätestens innert dieser Frist \"zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern\" (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass sie das tatsächliche und rechtliche Klagefundament in den wesentlichen Zügen kurz darzulegen hat, damit sich der Richter ein Bild von den Prozessaussichten machen kann (Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2018.14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:09:10", "Checksum": "c5ca1f61acc3568966c11ee8faf5eefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.06.2018 BE.2018.14\nRegeste:\nArt. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 ZPO (SR 272): Wird einer Partei, die um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und zuvor eine Klage ohne Begründung eingereicht hatte, was im vereinfachten Verfahren zulässig ist, eine Nachfrist zur schriftlichen Verbesserung bzw. Ergänzung ihres Gesuchs im Hinblick auf die Prozessaussichten angesetzt, hat sie sich spätestens innert dieser Frist \"zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern\" (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass sie das tatsächliche und rechtliche Klagefundament in den wesentlichen Zügen kurz darzulegen hat, damit sich der Richter ein Bild von den Prozessaussichten machen kann (Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2018.14).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2018.14\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 07.06.2018\nEntscheiddatum: 07.06.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 07.06.2018\nArt. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 ZPO (SR 272): Wird einer Partei, die um\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und zuvor eine Klage\nohne Begründung eingereicht hatte, was im vereinfachten Verfahren\nzulässig ist, eine Nachfrist zur schriftlichen Verbesserung bzw. Ergänzung\nihres Gesuchs im Hinblick auf die Prozessaussichten angesetzt, hat sie sich\nspätestens innert dieser Frist \"zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu\näussern\" (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass sie das tatsächliche und\nrechtliche Klagefundament in den wesentlichen Zügen kurz darzulegen hat,\ndamit sich der Richter ein Bild von den Prozessaussichten machen kann\n(Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2018.14).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung):\n\nMit Eingabe vom 19. Oktober 2017 wandte sich die Schuldnerin S an den Einzelrichter\ndes Kreisgerichts K (Einzelrichter), verlangte eine schriftliche Begründung des zuvor im\nDispositiv eröffneten Entscheids vom 9. Oktober 2017 betreffend provisorische\nRechtsöffnung und erhob zugleich vorsorglich (für den Fall, dass die betreffende 20-\ntägige Frist mit Zustellung des nicht begründeten Rechtsöffnungsentscheids zu laufen\nbegänne) Aberkennungsklage gegen die A AG mit Sitz in G (Gläubigerin). Hierauf teilte\nder Einzelrichter S u.a. mit, dass die 20-tägige Frist für die Aberkennungsklage mit\nZustellung des unbegründeten Entscheids zu laufen beginne und die Klage samt\nBegründung innerhalb dieser gesetzlichen Frist zu erfolgen habe. Gleichzeitig setzte er\nihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist von zehn Tagen für das\nEinreichen einer vollständigen Klageschrift an. Dieser Aufforderung kam S nur insoweit\nnach, als sie einen Antrag auf Beizug von Akten aus einem zwischen ihr und einer\nanderen Partei geführten Beschwerdeverfahren sowie einen weiteren Beweisantrag\nstellte und abschliessend festhielt, dies müsse vorderhand als Begründung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAberkennungsklage genügen, da im Aberkennungsprozess die Beklagte in Bezug auf\ndie strittige Forderung behauptungs- und beweispflichtig sei. Aufgefordert zur Leistung\neines Kostenvorschusses von Fr. 840.00 innert zehn Tagen, ersuchte S\n(Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege. Daraufhin forderte der Einzelrichter sie mit Schreiben\nvom 16. Januar 2018 auf, die Aberkennungsklage innert zehn Tagen zu begründen,\ndamit er ihre Prozesschancen beurteilen könne. Die Gesuchstellerin reagierte innert\nFrist nicht (mehr), weshalb der Einzelrichter das Gesuch um Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 5. Februar 2018 (u.a. wegen\nVerletzung der Mitwirkungspflicht) abwies. Auch die dagegen erhobene Beschwerde\nwurde abgewiesen.\n\nErwägungen (Auszug):\n\nb) Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege – in dem die\nAnspruchsvoraussetzungen nicht zu beweisen, aber immerhin glaubhaft zu machen\nsind – trifft die Gesuchstellerin trotz Geltung des beschränkten\nUntersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (BGE 140 III 12 E. 3.4; Emmel, ZPO\nKomm., Art. 119 N 6 ff. und 13; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 199 N 3; Bühler, Berner\nKommentar, N 35 ff. und 101 ff. zu Art. 119 ZPO). Diese Mitwirkungspflicht gilt auch\nhinsichtlich der Frage nach den Prozessaussichten (a.A. KUKO ZPO-Jent-SØrensen,\nArt. 199 N 11) und erlangt in diesem Zusammenhang dann Bedeutung, wenn die Akten\ndes Hauptverfahrens noch keine Beurteilung des Anspruchs und des Sachverhalts\nerlauben, was namentlich dort der Fall sein kann, wo vor Rechtshängigkeit der\nHauptsache oder zusammen mit einer unbegründeten Klage im vereinfachten\nVerfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird (BK-Bühler,\nN 102 f. zu Art. 119 ZPO; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 7 und 21; BSK ZPO-\nRüegg/Rüegg, Art. 119 N 1 und 3). Ob die Klägerin in letzterem Fall wegen ihres\nGesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dazu aufgefordert werden kann, eine\nschriftliche Klagebegründung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO ein- bzw.\nnachzureichen, wozu sie bei einer Klage im vereinfachten Verfahren an sich nicht\nverpflichtet ist (Art. 244 Abs. 2 ZPO), erscheint fraglich, würde damit doch der weitere\nVerfahrensgang beeinflusst und ein der Laienfreundlichkeit und Vereinfachung\ndienendes, vollständig mündlich ablaufendes Behauptungsstadium verhindert (Art. 245\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}