c) Indem die Vorinstanz nach Säumnis der Beklagten in der Hauptverhandlung den Kläger anhörte und unmittelbar anschliessend aufgrund von dessen Vortrag sowie der im Recht liegenden Akten einen Entscheid in der Sache fällte, ohne der Beklagten (nochmals) die Möglichkeit, sich zu äussern, gegeben zu haben, verletzte sie deren rechtliches Gehör. Dies führt zum Schutz der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat (nochmals) zu einer Verhandlung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO vorzuladen und danach aufgrund der dannzumaligen Sach- und Rechtslage neu zu entscheiden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5