Vielmehr hätte sie die Beklagte im Sinne einer "zweiten Chance", wie sie die beklagte Partei sowohl im ordentlichen Verfahren als auch im vereinfachten Verfahren bei begründeter Klage nach versäumter Klageantwort mittels einer kurzen Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 bzw. Art. 219 ZPO) erhält, peremptorisch nochmals zur Hauptverhandlung vorladen müssen. Bei ihrem sofortigen Entscheid in der Sache ohne erneute Vorladung berief sie sich wohl auf zwei Autoren (Berti, Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, N 262, und Grütter, Das vereinfachte Verfahren in seiner mündlichen Variante in: