nach Möglichkeit verhindern wollte, angemessen Rechnung getragen worden. Jedenfalls durfte die Vorinstanz bei einer unbegründeten Klage im vereinfachten Verfahren bei Säumnis der Beklagten nicht einzig aufgrund der Vorbringen des Klägers an der Verhandlung einen materiellen Entscheid treffen. Vielmehr hätte sie die Beklagte im Sinne einer "zweiten Chance", wie sie die beklagte Partei sowohl im ordentlichen Verfahren als auch im vereinfachten Verfahren bei begründeter Klage nach versäumter Klageantwort mittels einer kurzen Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 bzw. Art. 219 ZPO) erhält, peremptorisch nochmals zur Hauptverhandlung vorladen müssen.