vgl. Kaufmann, DIKE-ZPO-Komm, Art. 124 N 16). Unter diesen Umständen wäre denn auch naheliegender gewesen, dass die Vorinstanz die Hauptverhandlung wenn schon nicht abzitiert und an einem späteren Datum neu angesetzt, so doch wenigstens auf einen späteren Zeitpunkt am selben Tag verschoben hätte, war es dem Generaldirektor als Vertreter der Beklagten nämlich ganz offenbar möglich, nur zwei Stunden nach dem ursprünglich anberaumten Verhandlungstermin bei der Vorinstanz zu erscheinen.