Verfahren mit einer begründeten Klage zugeschnitten, da in diesen beiden Fällen und im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren mit einer Klage ohne Begründung (wie vorliegend) der beklagten Partei vor Durchführung der Hauptverhandlung wenigstens einmal die Möglichkeit geboten ist, sich zur Klage zu äussern. Genau dies aber war der Beklagten hier verwehrt. Obwohl das Beschleunigungsverbot gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium Gültigkeit beanspruchen kann, stellt dieser Verhandlungsgrundsatz keinen Selbstzweck dar und ist insbesondere dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör untergeordnet (BSK ZPO-Gschwend, Art. 124 N 4; vgl. Kaufmann, DIKE-ZPO-Komm, Art.