245 N 2). Indessen handelt es sich dabei in erster Linie um eine Ordnungsvorschrift, mit welcher sichergestellt werden soll, dass der Verhandlungstermin raschmöglichst angesetzt wird (vgl. BK-Killias, N 5 zu Art. 245 ZPO, und BSK ZPO-Mazan, Art. 245 N 12). In casu enthielt die Vorladung wohl die Mitteilung möglicher Säumnisfolgen dergestalt, dass das Gericht bei Erscheinen bloss einer Partei die nach Massgabe des Gesetzes eingereichten Eingaben berücksichtige und im Übrigen seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO (Beweiserhebung von Amtes wegen) die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Parteien zugrunde legen könne. Explizit hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Art.