Insofern war es folgerichtig, dass die Vorinstanz die Parteien am 20. September 2017 zur Hauptverhandlung auf den 9. Oktober 2017 vorlud. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang zwar, weshalb die Vorinstanz die Zustellung der Klage an die Beklagte und die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht gleichzeitig vornahm, lässt doch der Wortlaut des Gesetzes mit der Verwendung des Begriffes "zugleich" vermuten, dass die genannten beiden Prozesshandlungen zum selben Zeitpunkt erfolgen müssen (vgl. BSK ZPO-Mazan, Art. 245 N 12; Brunner/Steininger, DIKE-ZPO-Komm, Art. 245 N 2).