Hauck, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 245 N 3). Dafür bestand für sie indessen weder Verpflichtung noch Veranlassung, umso weniger als sie der (unbegründeten) Klageschrift gar nicht entnehmen konnte, wie der Kläger seinen Anspruch begründet. Insofern war es folgerichtig, dass die Vorinstanz die Parteien am 20. September 2017 zur Hauptverhandlung auf den 9. Oktober 2017 vorlud.